Instagram rockt. Instagram rules. Jeder, der nicht bei Instagram ist und die App mehrfach am Tag mit dem Smartphone checkt, sollte seinen Onlinestatus einfach in Triplenull umbenennen.
Nicht nur Freunden kann dort via Hashtags gefolgt werden, sondern natürlich den überall angesagten Influencern wie Promis oder Onlinern. Marken reissen sich um diese Stars, sie zahlen bis zu einer halben Million – für einen einzigen Post.
Und natürlich nur an die Accounts, die starke Beachtung finden und mit Millionen von Followern glänzen. Die Automobil-, Fashion- und Beauty-Industrie jagt die Influencer mit großen Geldsummen, die meist über Social-Media-Agenturen fließen.
Denn gesponsorte Postings sind aktuell der krasse Shit in den Chefetagen des Marketings. Und es ist kein Ende dieser Entwicklung in Sicht. Aber Werbung muss, wie auf anderen Medienplattformen auch, gekennzeichnet werden.
Der Hashtag #ad reicht jedenfalls nicht aus. Das Oberlandesgericht Celle hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass bezahlte Kooperationen von Marken mit Influencern deutlich als Werbung gekennzeichnet werden müssen.
Darüber informiert nun auch Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR, Kanzlei für Marken, Medien und Reputation in Köln.
Die Drogeriekette Rossmann hatte den Hashtag #ad mit Werbung für das Unternehmen von einem bekannten Influencer verknüpfen lassen. Offenbar sollte das #ad“ für Advertisement stehen.
Das reichte den Richtern in Celle nicht. Von einem durchschnittlichen Mitglied der Zielgruppe könne nicht erwartet werden, ein #ad mit kommerzieller Werbung verbinden zu können.
Eine fehlende Kennzeichnung ist grundsätzlich unzulässig und löst einen Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers aus. Denn Werbung muss auf den ersten Blick als solche erkennbar sein.
Im Wiederholungsfall droht der Drogeriekette ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,- Euro. Die Anwälte werden sich über solche Auseinandersetzungen freuen. Denn mit #ad geht es in die Unterlassung…
Quelle: Kanzlei LHR / Fotos: Pixabay, CC0 Public Domain (2) / Screenshot: Instagram, @shotsmagazin (1)
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