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Während der Corona-Krise wurden europaweit reihenweise Flüge gestrichen. Reisende warteten lange auf Rückerstattung oder wurden mit Gutscheinen abgespeist.


Manche haben bis heute kein Geld erhalten. Nach deutschem Recht verjähren Ende des Jahres viele Ansprüche aus dem Jahr 2020. Wer noch immer auf eine Erstattung wartet, sollte jetzt schnell handeln.

In der EU-Fluggastrechteverordnung sind die Rechte der Fluggäste klar geregelt. Wenn die Airline einen Flug annulliert, haben die Passagiere Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises – und das innerhalb von sieben Tagen.

So steht es im EU-Gesetz. Die Airline kommt also schnell in Verzug. Ab dem achten Tag können Reisende theoretisch auch Verzugszinsen verlangen.

Während der Corona-Krise boten viele Fluggesellschaften statt einer Erstattung einen Gutschein an. Die Reisenden waren jedoch nicht verpflichtet, diesen anzunehmen.

Wer sich gegen einen Gutschein und für eine Erstattung entschieden hat, hat weiterhin Anspruch auf sein Geld. Darüber informiert aktuell das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. mit Informationen.

Denn nach deutschem Recht verjähren die Ansprüche allerdings nach drei Jahren (sofern die Verjährung nicht gehemmt wird) – für Flüge, die im Jahr 2020 annulliert wurden, am 31. Dezember 2023.

Wichtig: Die dreijährige Verjährungsfrist gilt, wenn das Flugticket in Deutschland oder über eine deutschsprachige Website gekauft wurde. Nach ausländischem Recht kann die Verjährungsfrist länger oder kürzer sein.

Foto: Flug wegen Corona ausgefallen - jetzt noch die Erstattung holen.

Welche Möglichkeiten haben Reisende, um noch an ihr Geld zu kommen? Wer noch keine Erstattung erhalten hat, kann Folgendes tun:

1. Ein deutsches Mahnverfahren einleiten, wenn die Airline ihren Sitz in Deutschland hat.

Hierfür muss der Fluggast beim zentralen Mahngericht seines Bundeslandes den Erlass eines Mahnbescheids beantragen.

Kosten: Mindestens 36,- Euro. Bei höheren Streitwerten entsprechend mehr. Weitere Infos gibt es unter mahngerichte.de.

2. Einen europäischen Zahlungsbefehl beantragen, wenn die Airline ihren Sitz im EU-Ausland hat.

Dafür füllt man das EU-weit einheitliche und online erhältliche Formblatt A aus.

Auch hier liegen die Kosten bei mindestens 36,- Euro.

3. Ein Schlichtungsverfahren einleiten, dies ist in Deutschland bei der SÖP oder der Schlichtungsstelle Luftverkehr (BfJ) möglich.

Welche Schlichtungsstelle für Ihren Fall die geeignete ist, erfahren Interessierte unter evz.de und bei der Nationalen Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung.

Der Vorteil eines Mahn- oder Schlichtungsverfahrens ist: Die Verjährung wird gehemmt. Das heißt, die Verjährungsfrist läuft vorübergehend nicht weiter.

Bei Fragen hilft das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. kostenlos weiter.

Die Juristen des EVZ bieten Basisinformationen über das EU-Mahnverfahren – und leisten konkrete Hilfe bei der Vermittlung an Schlichtungsstellen.

Shots Magazin / © Fotos: Dmyrto_Z, de.depositphotos.com

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Rubriken: Travel